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Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Gastronomie: 7 % Speisen, 19 % Getränke — was Sie 2026 wissen müssen

Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gastronomen erklärt — die 7%/19%-Trennung bei Speisen und Getränken, Fristen, häufige Fehler und Pauschalregelungen ab 2026.

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Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Gastronomie: 7 % Speisen, 19 % Getränke — was Sie 2026 wissen müssen

Dreimal hat sich die Regierung seit 2020 umentschieden. Erst 19 % auf alles. Dann 7 % auf Speisen als Corona-Hilfe. Dann fast zurück auf 19 %. Und jetzt, seit Januar 2026, endlich eine dauerhafte Regelung: 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke.

Für Gäste ist das irrelevant — der Preis auf der Karte enthält schon alles. Für Sie als Gastronom ist es ein monatlicher Verwaltungsakt, der falsch gemacht richtig teuer wird: Zinsen, Schätzungen, im schlimmsten Fall eine Betriebsprüfung, bei der das Finanzamt Ihre Trennung von Speisen und Getränken zerlegt.

Und das Finanzamt prüft Gastronomiebetriebe häufiger als die meisten anderen Branchen. Weil die Bargeldquote hoch ist. Weil die Aufzeichnungspflichten komplex sind. Und weil die 7/19-Trennung jede Menge Fehlerpotenzial bietet.

Die neue Regelung seit 1. Januar 2026

Was besteuert wird — und mit welchem Satz

WasSteuersatzGilt für
Speisen im Restaurant (Vor-Ort-Verzehr)7 %Alle Speisen, die zum Verzehr bestellt werden
Speisen zum Mitnehmen7 %Take-Away, To-Go, Lieferung
Getränke im Restaurant19 %Alle Getränke — Wasser, Kaffee, Bier, Wein, Softdrinks
Getränke zum Mitnehmen19 %Auch Kaffee-to-go und Smoothies
Partyservice (nur Lieferung)7 %Speisen liefern ohne Bedienung
Partyservice (mit Bedienung)19 %Komplettservice mit Personal, Geschirr, Aufbau

Was hat sich gegenüber 2025 geändert?

Für die meisten Betriebe: nichts an den Sätzen — 7 % auf Speisen gilt bereits seit 2020 (mit Unterbrechungen). Der Unterschied: Die Regelung ist jetzt dauerhaft im Gesetz verankert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Kein Auslaufdatum mehr. Keine Verlängerungsdebatte im Herbst.

Was sich ändert: Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom Dezember 2025 neue Vereinfachungsregelungen für Pauschalangebote veröffentlicht — insbesondere die 30-%-Pauschale für den Getränkeanteil.

So funktioniert die 7/19-Trennung in der Praxis

Einfache Fälle: Getrennte Bestellung

Die meisten Transaktionen sind einfach: Der Gast bestellt ein Schnitzel (7 %) und ein Bier (19 %). Ihre Kasse bucht beides getrennt. Fertig.

BestellungNettoUSt-SatzUSt-BetragBrutto
Schnitzel Wiener Art13,93 €7 %0,97 €14,90 €
Weißbier 0,5 l4,20 €19 %0,80 €5,00 €
Summe18,13 €1,77 €19,90 €

Schwierige Fälle: Kombi-Angebote

Hier wird es kompliziert. Wenn Speise und Getränk als ein Preis verkauft werden, müssen Sie aufteilen:

Business-Lunch-Menü (Suppe + Hauptgericht + Softdrink = 16,90 €)

MethodeBerechnungErgebnis
30-%-Pauschale (vereinfacht)30 % = 5,07 € Getränk (19 %), 70 % = 11,83 € Speisen (7 %)USt: 0,96 € + 0,83 € = 1,79 €
Tatsächliche Aufteilung (individuell)Getränk Einzelpreis 3,50 € (19 %), Speisen 13,40 € (7 %)USt: 0,56 € + 0,94 € = 1,50 €

In diesem Beispiel spart die tatsächliche Aufteilung 0,29 € pro Menü an USt — weil der Getränkeanteil real unter 30 % liegt. Bei 40 Business-Lunches pro Tag sind das 12 € täglich, 300 € im Monat, 3.600 € im Jahr.

Frühstücksbuffet (all-inclusive 12,90 €)

MethodeGetränkeanteilUSt gesamt
30-%-Pauschale3,87 € (19 %)0,74 € + 0,63 € = 1,37 €
Tatsächlicher Anteil (Kaffee + Saft, ca. 20 %)2,58 € (19 %)0,49 € + 0,72 € = 1,21 €

Beim Frühstück ist der tatsächliche Getränkeanteil oft unter 30 %, weil Kaffee und Saft günstig sind. Die tatsächliche Aufteilung lohnt sich hier fast immer.

Sonderfälle

FallSteuersatzBegründung
Kaffee-to-go mit Milch19 %Getränk — auch mit Haferdrink
Smoothie19 %Getränk, nicht Speise
Eis in der Waffel (zum Mitnehmen)7 %Speise zum Mitnehmen
Eis im Becher (zum Vor-Ort-Verzehr)7 %Speise — egal ob Löffel oder Waffel
Kuchen zum Mitnehmen7 %Speise
Kuchen + Kaffee (Kombi-Preis)30-%-Regel oder individuellMischsatz
Catering: nur Lieferung7 %Keine Dienstleistung, nur Ware
Catering: Lieferung + Bedienung + Geschirr19 %Dienstleistung überwiegt

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ablauf und Fristen

Wann müssen Sie abgeben?

Vorjahres-USt-ZahllastAbgaberhythmusFrist
Über 7.500 €/JahrMonatlich10. des Folgemonats
1.000–7.500 €/JahrVierteljährlich10. nach Quartalsende
Unter 1.000 €/JahrNur Jahreserklärung31. Juli des Folgejahres
Im GründungsjahrMonatlich (Pflicht)10. des Folgemonats

Praxis: Bei einem Restaurant mit 60.000 € Monatsumsatz und ~40 % Getränkeanteil liegt die jährliche USt-Zahllast bei 35.000–45.000 €. Das heißt: monatliche Abgabe — keine Ausnahme.

Was in die Voranmeldung gehört

Feld in ELSTERWas einzutragen istBeispiel (Monat mit 60.000 € brutto)
Steuerpflichtige Umsätze 7 %Netto-Umsatz Speisen33.645 €
USt darauf (7 %)Steuer auf Speisen2.355 €
Steuerpflichtige Umsätze 19 %Netto-Umsatz Getränke + sonstige 19 %-Leistungen20.168 €
USt darauf (19 %)Steuer auf Getränke3.832 €
Umsatzsteuer gesamt6.187 €
Abziehbare VorsteuerUSt aus Einkaufsrechnungen3.200 €
ZahllastUSt minus Vorsteuer2.987 €

Vorsteuerabzug: Was Sie zurückbekommen

Jede Rechnung, die Sie bezahlen, enthält Umsatzsteuer — und die dürfen Sie abziehen. Das nennt sich Vorsteuerabzug und reduziert Ihre monatliche Zahlung erheblich.

EinkaufTypischer Monatsbetrag (netto)USt-SatzVorsteuer
Lebensmittel & Getränke17.000 €7 % / 19 % (gemischt)ca. 2.100 €
Energie (Strom, Gas)2.000 €19 %380 €
Miete/Pacht (wenn USt ausgewiesen)4.000 €19 %760 €
Verbrauchsmaterial, Verpackung800 €19 %152 €
Steuerberater, Beratung500 €19 %95 €
Vorsteuer gesamtca. 3.487 €

Achtung bei der Pacht: Viele Pachtverträge in der Gastronomie enthalten keine USt, weil der Verpächter eine umsatzsteuerfreie Vermietung wählt. Dann gibt es auch keinen Vorsteuerabzug. Prüfen Sie Ihren Vertrag: Steht auf der Pachtrechnung ein USt-Ausweis?

Die Dauerfristverlängerung: Ein Monat mehr Zeit

Die Dauerfristverlängerung ist der einfachste Verwaltungs-Trick in der Gastronomie — und fast jeder Steuerberater beantragt sie automatisch. Falls nicht: nachholen.

So funktioniert es

SchrittWas passiertWann
Antrag stellenFormular 1/11 bei ELSTER einreichenEinmalig, gültig bis Widerruf
Sondervorauszahlung leisten1/11 der Vorjahres-USt als KautionBis 10. Februar
Frist verschobenVoranmeldung jetzt bis zum 10. des übernächsten MonatsDauerhaft
VerrechnungSondervorauszahlung wird in der letzten Voranmeldung (Dezember) gegengerechnetDezember
Vorjahres-USt-ZahllastSondervorauszahlung (1/11)Neue Abgabefrist
30.000 €2.727 €Statt 10. Feb. → 10. März für Januar
40.000 €3.636 €Statt 10. Feb. → 10. März für Januar
50.000 €4.545 €Statt 10. Feb. → 10. März für Januar

Die 5 häufigsten Fehler — und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Getränke mit 7 % buchen

Klingt offensichtlich, passiert ständig. Besonders bei:

  • Kaffee-Getränken (Cappuccino ist 19 %, nicht 7 %)
  • Smoothies und Säften (19 %, auch wenn „gesund”)
  • Wasser (19 % — auch stilles Wasser)
  • Milch pur (7 % als Grundnahrungsmittel) — aber Milch im Kaffee macht den Kaffee nicht zum 7-%-Produkt

Lösung: Kasse korrekt einrichten. Jeder Artikel muss einer Steuergruppe zugeordnet sein. Einmal falsch eingerichtet, wird es monatelang falsch gebucht.

Fehler 2: Pauschalangebote nicht aufteilen

Ein Mittagsmenü für 14,90 € inklusive Getränk: Wenn Sie den vollen Betrag mit 7 % buchen, zahlen Sie zu wenig USt. Das Finanzamt korrigiert das — rückwirkend, mit Zinsen.

Lösung: Die 30-%-Pauschale nutzen oder tatsächlich aufteilen. Beides ist zulässig — aber nicht aufteilen ist es nicht.

Fehler 3: Vorsteuer vergessen

Jede Rechnung mit USt-Ausweis ist ein Vorsteuerabzug. Trotzdem landen Rechnungen oft in der Ablage, ohne gebucht zu werden — besonders:

  • Barquittungen von Metro/Transgourmet
  • Online-Bestellungen (Amazon, Gastro-Bedarf)
  • Kleine Beträge (Reinigungsmittel, Büromaterial)

Lösung: Digitale Belegerfassung — Foto mit dem Handy, direkt an den Steuerberater. Jeder nicht abgezogene Beleg kostet Sie effektiv 7–19 % des Rechnungsbetrags.

Fehler 4: Fristen verpassen

Zu spät abgegeben = Verspätungszuschlag. Mindestens 25 € pro Monat, bei höheren Beträgen 0,25 % der Steuer pro Monat. Zu spät gezahlt = Säumniszuschlag: 1 % pro Monat auf die Zahllast.

VerspätungKonsequenz
1 Monat25–125 € Verspätungszuschlag + 1 % Säumniszuschlag
3 MonateAutomatische Schätzung durch das Finanzamt (meist zu hoch)
6+ MonateVollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung)

Lösung: Dauerfristverlängerung + Lastschriftmandat fürs Finanzamt. Dann wird der fällige Betrag automatisch eingezogen — kein Überweisen vergessen.

Fehler 5: Kassensystem nicht aktualisiert

Ihr Kassensystem muss die Steuergruppen korrekt abbilden. Wenn es noch auf 19 % für Speisen konfiguriert ist (oder auf eine Übergangslösung aus der Corona-Zeit), stimmt Ihre gesamte Buchführung nicht.

Was Ihr Kassensystem können muss:

  • Zwei Steuergruppen (7 % und 19 %) korrekt zuordnen
  • Tagesabschluss (Z-Bericht) mit getrennten USt-Summen
  • TSE-konform (technische Sicherheitseinrichtung) — seit 2020 Pflicht
  • Export-Schnittstelle für den Steuerberater (DATEV, CSV)

BWA und Umsatzsteuer: Was zusammenhängt

Die Betriebswirtschaftliche Auswertung zeigt Ihre Umsätze netto — also ohne USt. Die USt-Voranmeldung zeigt die Steuer separat. Wenn Sie beide nebeneinanderlegen, sehen Sie schnell, ob die Zahlen plausibel sind:

Plausibilitäts-CheckFormelErwartung
Speisen-USt ÷ Speisen-Umsatz (netto)z. B. 2.355 ÷ 33.645= 7 % ✓
Getränke-USt ÷ Getränke-Umsatz (netto)z. B. 3.832 ÷ 20.168= 19 % ✓
Vorsteuer ÷ Wareneinsatzz. B. 2.100 ÷ 17.000= 12,4 % (plausibel, da Mischsatz 7/19 %)

Wenn der berechnete Steuersatz deutlich von 7 % oder 19 % abweicht, ist etwas falsch gebucht.

Kleinunternehmerregelung: Wann sie sich lohnt

Wer unter 22.000 € Jahresumsatz liegt (und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 €), kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen: keine USt auf Rechnungen, keine Voranmeldung — aber auch kein Vorsteuerabzug.

KriteriumMit USt-PflichtOhne USt (Kleinunternehmer)
USt auf Verkaufspreise7 % / 19 %0 %
Vorsteuerabzug auf EinkäufeJaNein
VerwaltungsaufwandHoch (Voranmeldung, Trennung, Kasse)Gering
Sinnvoll fürFast jeden GastronomiebetriebSehr kleine Betriebe (z. B. nebenberuflicher Caterer)

Für die meisten Gastronomiebetriebe ist die Kleinunternehmerregelung ungeeignet: Sobald Sie nennenswerte Einkäufe haben (Lebensmittel, Geräte, Miete), verlieren Sie mehr durch fehlenden Vorsteuerabzug als Sie an Verwaltung sparen.

Diese Woche noch umsetzen

  • Prüfen Sie, ob Ihr Kassensystem Speisen (7 %) und Getränke (19 %) korrekt trennt — schauen Sie sich den letzten Z-Bericht an
  • Fragen Sie Ihren Steuerberater, ob die Dauerfristverlängerung beantragt ist — wenn nicht, nachholen
  • Rechnen Sie bei Ihrem beliebtesten Kombi-Angebot nach: Ist die 30-%-Pauschale günstiger oder die tatsächliche Aufteilung?
  • Richten Sie ein Lastschriftmandat beim Finanzamt ein — nie wieder Säumniszuschlag wegen vergessener Überweisung
  • Sammeln Sie alle Einkaufsbelege der letzten Woche und prüfen Sie: Ist der Vorsteuerabzug für jeden Beleg erfasst?

KitchenCost berechnet den Wareneinsatz pro Rezept — Zutat für Zutat. Wenn Sie wissen, was jedes Gericht wirklich kostet, können Sie auch die Umsatzsteuer präziser aufteilen: Wareneinsatz mit 7 % (Lebensmittel) vs. 19 % (Getränke-Zutaten) — und optimieren so Ihren Vorsteuerabzug. Kostenlos im App Store.

Häufig gestellte Fragen

Welcher Umsatzsteuersatz gilt 2026 in der Gastronomie?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt dauerhaft: 7 % auf Speisen zum Vor-Ort-Verzehr und zum Mitnehmen. 19 % auf Getränke — egal ob alkoholisch oder nicht. Das betrifft alle Gastronomiebetriebe: Restaurants, Cafés, Imbisse, Bäckereien mit Sitzplätzen, Caterer und Food Trucks. Die Regelung ist unbefristet und ersetzt die vorherige Hin-und-Her-Debatte seit der Corona-Pandemie. Wichtig: Die 7 % gelten nur für Speisen, nicht für damit verbundene Dienstleistungen wie Partyservice mit Bedienung — dort gilt weiterhin 19 % auf den Dienstleistungsanteil.

Wie trenne ich Speisen und Getränke bei Pauschalangeboten?

Bei Pauschalangeboten (z. B. Menü inkl. Getränk, Business-Lunch, Frühstücksbuffet) erlaubt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Aufteilung: Der Getränkeanteil wird pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt. Beispiel: Ein Business-Lunch für 19,90 € — davon 30 % = 5,97 € mit 19 % USt (Getränke), 70 % = 13,93 € mit 7 % USt (Speisen). Diese 30-%-Pauschale ist eine Vereinfachung der Finanzverwaltung. Sie können auch den tatsächlichen Getränkeanteil berechnen, wenn der für Sie günstiger ist.

Wie oft muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Das hängt von Ihrer Vorjahres-Steuerschuld ab: Über 7.500 € USt-Zahllast im Vorjahr: monatliche Abgabe, bis zum 10. des Folgemonats (mit Dauerfristverlängerung bis zum 10. des übernächsten Monats). Zwischen 1.000 € und 7.500 €: vierteljährlich. Unter 1.000 €: keine Voranmeldung nötig, nur Jahreserklärung. Die meisten Gastronomiebetriebe mit nennenswertem Umsatz geben monatlich ab. Bei 60.000 € Monatsumsatz liegt die monatliche USt-Zahlung bei ca. 2.400–4.500 € — abhängig vom Speisen-/Getränke-Mix und der abzugsfähigen Vorsteuer.

Was ist die Dauerfristverlängerung und lohnt sie sich?

Die Dauerfristverlängerung gibt Ihnen einen Monat mehr Zeit für die Voranmeldung — statt bis zum 10. des Folgemonats haben Sie bis zum 10. des übernächsten Monats Zeit. Kosten: Sie müssen eine Sondervorauszahlung von 1/11 Ihrer Vorjahres-USt leisten (wird am Jahresende verrechnet). Bei 40.000 € Jahres-USt wären das ca. 3.636 € Vorauszahlung. Lohnt sich? Ja — ein Monat zusätzliche Liquidität und weniger Zeitdruck sind fast immer wertvoller als der kurzfristige Liquiditätsverlust durch die Vorauszahlung. Fast alle Steuerberater beantragen die Dauerfristverlängerung standardmäßig.

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