Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Gastronomie: 7 % Speisen, 19 % Getränke — was Sie 2026 wissen müssen
Dreimal hat sich die Regierung seit 2020 umentschieden. Erst 19 % auf alles. Dann 7 % auf Speisen als Corona-Hilfe. Dann fast zurück auf 19 %. Und jetzt, seit Januar 2026, endlich eine dauerhafte Regelung: 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke.
Für Gäste ist das irrelevant — der Preis auf der Karte enthält schon alles. Für Sie als Gastronom ist es ein monatlicher Verwaltungsakt, der falsch gemacht richtig teuer wird: Zinsen, Schätzungen, im schlimmsten Fall eine Betriebsprüfung, bei der das Finanzamt Ihre Trennung von Speisen und Getränken zerlegt.
Und das Finanzamt prüft Gastronomiebetriebe häufiger als die meisten anderen Branchen. Weil die Bargeldquote hoch ist. Weil die Aufzeichnungspflichten komplex sind. Und weil die 7/19-Trennung jede Menge Fehlerpotenzial bietet.
Die neue Regelung seit 1. Januar 2026
Was besteuert wird — und mit welchem Satz
| Was | Steuersatz | Gilt für |
|---|---|---|
| Speisen im Restaurant (Vor-Ort-Verzehr) | 7 % | Alle Speisen, die zum Verzehr bestellt werden |
| Speisen zum Mitnehmen | 7 % | Take-Away, To-Go, Lieferung |
| Getränke im Restaurant | 19 % | Alle Getränke — Wasser, Kaffee, Bier, Wein, Softdrinks |
| Getränke zum Mitnehmen | 19 % | Auch Kaffee-to-go und Smoothies |
| Partyservice (nur Lieferung) | 7 % | Speisen liefern ohne Bedienung |
| Partyservice (mit Bedienung) | 19 % | Komplettservice mit Personal, Geschirr, Aufbau |
Was hat sich gegenüber 2025 geändert?
Für die meisten Betriebe: nichts an den Sätzen — 7 % auf Speisen gilt bereits seit 2020 (mit Unterbrechungen). Der Unterschied: Die Regelung ist jetzt dauerhaft im Gesetz verankert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Kein Auslaufdatum mehr. Keine Verlängerungsdebatte im Herbst.
Was sich ändert: Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben vom Dezember 2025 neue Vereinfachungsregelungen für Pauschalangebote veröffentlicht — insbesondere die 30-%-Pauschale für den Getränkeanteil.
So funktioniert die 7/19-Trennung in der Praxis
Einfache Fälle: Getrennte Bestellung
Die meisten Transaktionen sind einfach: Der Gast bestellt ein Schnitzel (7 %) und ein Bier (19 %). Ihre Kasse bucht beides getrennt. Fertig.
| Bestellung | Netto | USt-Satz | USt-Betrag | Brutto |
|---|---|---|---|---|
| Schnitzel Wiener Art | 13,93 € | 7 % | 0,97 € | 14,90 € |
| Weißbier 0,5 l | 4,20 € | 19 % | 0,80 € | 5,00 € |
| Summe | 18,13 € | 1,77 € | 19,90 € |
Schwierige Fälle: Kombi-Angebote
Hier wird es kompliziert. Wenn Speise und Getränk als ein Preis verkauft werden, müssen Sie aufteilen:
Business-Lunch-Menü (Suppe + Hauptgericht + Softdrink = 16,90 €)
| Methode | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 30-%-Pauschale (vereinfacht) | 30 % = 5,07 € Getränk (19 %), 70 % = 11,83 € Speisen (7 %) | USt: 0,96 € + 0,83 € = 1,79 € |
| Tatsächliche Aufteilung (individuell) | Getränk Einzelpreis 3,50 € (19 %), Speisen 13,40 € (7 %) | USt: 0,56 € + 0,94 € = 1,50 € |
In diesem Beispiel spart die tatsächliche Aufteilung 0,29 € pro Menü an USt — weil der Getränkeanteil real unter 30 % liegt. Bei 40 Business-Lunches pro Tag sind das 12 € täglich, 300 € im Monat, 3.600 € im Jahr.
Frühstücksbuffet (all-inclusive 12,90 €)
| Methode | Getränkeanteil | USt gesamt |
|---|---|---|
| 30-%-Pauschale | 3,87 € (19 %) | 0,74 € + 0,63 € = 1,37 € |
| Tatsächlicher Anteil (Kaffee + Saft, ca. 20 %) | 2,58 € (19 %) | 0,49 € + 0,72 € = 1,21 € |
Beim Frühstück ist der tatsächliche Getränkeanteil oft unter 30 %, weil Kaffee und Saft günstig sind. Die tatsächliche Aufteilung lohnt sich hier fast immer.
Sonderfälle
| Fall | Steuersatz | Begründung |
|---|---|---|
| Kaffee-to-go mit Milch | 19 % | Getränk — auch mit Haferdrink |
| Smoothie | 19 % | Getränk, nicht Speise |
| Eis in der Waffel (zum Mitnehmen) | 7 % | Speise zum Mitnehmen |
| Eis im Becher (zum Vor-Ort-Verzehr) | 7 % | Speise — egal ob Löffel oder Waffel |
| Kuchen zum Mitnehmen | 7 % | Speise |
| Kuchen + Kaffee (Kombi-Preis) | 30-%-Regel oder individuell | Mischsatz |
| Catering: nur Lieferung | 7 % | Keine Dienstleistung, nur Ware |
| Catering: Lieferung + Bedienung + Geschirr | 19 % | Dienstleistung überwiegt |
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ablauf und Fristen
Wann müssen Sie abgeben?
| Vorjahres-USt-Zahllast | Abgaberhythmus | Frist |
|---|---|---|
| Über 7.500 €/Jahr | Monatlich | 10. des Folgemonats |
| 1.000–7.500 €/Jahr | Vierteljährlich | 10. nach Quartalsende |
| Unter 1.000 €/Jahr | Nur Jahreserklärung | 31. Juli des Folgejahres |
| Im Gründungsjahr | Monatlich (Pflicht) | 10. des Folgemonats |
Praxis: Bei einem Restaurant mit 60.000 € Monatsumsatz und ~40 % Getränkeanteil liegt die jährliche USt-Zahllast bei 35.000–45.000 €. Das heißt: monatliche Abgabe — keine Ausnahme.
Was in die Voranmeldung gehört
| Feld in ELSTER | Was einzutragen ist | Beispiel (Monat mit 60.000 € brutto) |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Umsätze 7 % | Netto-Umsatz Speisen | 33.645 € |
| USt darauf (7 %) | Steuer auf Speisen | 2.355 € |
| Steuerpflichtige Umsätze 19 % | Netto-Umsatz Getränke + sonstige 19 %-Leistungen | 20.168 € |
| USt darauf (19 %) | Steuer auf Getränke | 3.832 € |
| Umsatzsteuer gesamt | 6.187 € | |
| Abziehbare Vorsteuer | USt aus Einkaufsrechnungen | 3.200 € |
| Zahllast | USt minus Vorsteuer | 2.987 € |
Vorsteuerabzug: Was Sie zurückbekommen
Jede Rechnung, die Sie bezahlen, enthält Umsatzsteuer — und die dürfen Sie abziehen. Das nennt sich Vorsteuerabzug und reduziert Ihre monatliche Zahlung erheblich.
| Einkauf | Typischer Monatsbetrag (netto) | USt-Satz | Vorsteuer |
|---|---|---|---|
| Lebensmittel & Getränke | 17.000 € | 7 % / 19 % (gemischt) | ca. 2.100 € |
| Energie (Strom, Gas) | 2.000 € | 19 % | 380 € |
| Miete/Pacht (wenn USt ausgewiesen) | 4.000 € | 19 % | 760 € |
| Verbrauchsmaterial, Verpackung | 800 € | 19 % | 152 € |
| Steuerberater, Beratung | 500 € | 19 % | 95 € |
| Vorsteuer gesamt | ca. 3.487 € |
Achtung bei der Pacht: Viele Pachtverträge in der Gastronomie enthalten keine USt, weil der Verpächter eine umsatzsteuerfreie Vermietung wählt. Dann gibt es auch keinen Vorsteuerabzug. Prüfen Sie Ihren Vertrag: Steht auf der Pachtrechnung ein USt-Ausweis?
Die Dauerfristverlängerung: Ein Monat mehr Zeit
Die Dauerfristverlängerung ist der einfachste Verwaltungs-Trick in der Gastronomie — und fast jeder Steuerberater beantragt sie automatisch. Falls nicht: nachholen.
So funktioniert es
| Schritt | Was passiert | Wann |
|---|---|---|
| Antrag stellen | Formular 1/11 bei ELSTER einreichen | Einmalig, gültig bis Widerruf |
| Sondervorauszahlung leisten | 1/11 der Vorjahres-USt als Kaution | Bis 10. Februar |
| Frist verschoben | Voranmeldung jetzt bis zum 10. des übernächsten Monats | Dauerhaft |
| Verrechnung | Sondervorauszahlung wird in der letzten Voranmeldung (Dezember) gegengerechnet | Dezember |
| Vorjahres-USt-Zahllast | Sondervorauszahlung (1/11) | Neue Abgabefrist |
|---|---|---|
| 30.000 € | 2.727 € | Statt 10. Feb. → 10. März für Januar |
| 40.000 € | 3.636 € | Statt 10. Feb. → 10. März für Januar |
| 50.000 € | 4.545 € | Statt 10. Feb. → 10. März für Januar |
Die 5 häufigsten Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Getränke mit 7 % buchen
Klingt offensichtlich, passiert ständig. Besonders bei:
- Kaffee-Getränken (Cappuccino ist 19 %, nicht 7 %)
- Smoothies und Säften (19 %, auch wenn „gesund”)
- Wasser (19 % — auch stilles Wasser)
- Milch pur (7 % als Grundnahrungsmittel) — aber Milch im Kaffee macht den Kaffee nicht zum 7-%-Produkt
Lösung: Kasse korrekt einrichten. Jeder Artikel muss einer Steuergruppe zugeordnet sein. Einmal falsch eingerichtet, wird es monatelang falsch gebucht.
Fehler 2: Pauschalangebote nicht aufteilen
Ein Mittagsmenü für 14,90 € inklusive Getränk: Wenn Sie den vollen Betrag mit 7 % buchen, zahlen Sie zu wenig USt. Das Finanzamt korrigiert das — rückwirkend, mit Zinsen.
Lösung: Die 30-%-Pauschale nutzen oder tatsächlich aufteilen. Beides ist zulässig — aber nicht aufteilen ist es nicht.
Fehler 3: Vorsteuer vergessen
Jede Rechnung mit USt-Ausweis ist ein Vorsteuerabzug. Trotzdem landen Rechnungen oft in der Ablage, ohne gebucht zu werden — besonders:
- Barquittungen von Metro/Transgourmet
- Online-Bestellungen (Amazon, Gastro-Bedarf)
- Kleine Beträge (Reinigungsmittel, Büromaterial)
Lösung: Digitale Belegerfassung — Foto mit dem Handy, direkt an den Steuerberater. Jeder nicht abgezogene Beleg kostet Sie effektiv 7–19 % des Rechnungsbetrags.
Fehler 4: Fristen verpassen
Zu spät abgegeben = Verspätungszuschlag. Mindestens 25 € pro Monat, bei höheren Beträgen 0,25 % der Steuer pro Monat. Zu spät gezahlt = Säumniszuschlag: 1 % pro Monat auf die Zahllast.
| Verspätung | Konsequenz |
|---|---|
| 1 Monat | 25–125 € Verspätungszuschlag + 1 % Säumniszuschlag |
| 3 Monate | Automatische Schätzung durch das Finanzamt (meist zu hoch) |
| 6+ Monate | Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung) |
Lösung: Dauerfristverlängerung + Lastschriftmandat fürs Finanzamt. Dann wird der fällige Betrag automatisch eingezogen — kein Überweisen vergessen.
Fehler 5: Kassensystem nicht aktualisiert
Ihr Kassensystem muss die Steuergruppen korrekt abbilden. Wenn es noch auf 19 % für Speisen konfiguriert ist (oder auf eine Übergangslösung aus der Corona-Zeit), stimmt Ihre gesamte Buchführung nicht.
Was Ihr Kassensystem können muss:
- Zwei Steuergruppen (7 % und 19 %) korrekt zuordnen
- Tagesabschluss (Z-Bericht) mit getrennten USt-Summen
- TSE-konform (technische Sicherheitseinrichtung) — seit 2020 Pflicht
- Export-Schnittstelle für den Steuerberater (DATEV, CSV)
BWA und Umsatzsteuer: Was zusammenhängt
Die Betriebswirtschaftliche Auswertung zeigt Ihre Umsätze netto — also ohne USt. Die USt-Voranmeldung zeigt die Steuer separat. Wenn Sie beide nebeneinanderlegen, sehen Sie schnell, ob die Zahlen plausibel sind:
| Plausibilitäts-Check | Formel | Erwartung |
|---|---|---|
| Speisen-USt ÷ Speisen-Umsatz (netto) | z. B. 2.355 ÷ 33.645 | = 7 % ✓ |
| Getränke-USt ÷ Getränke-Umsatz (netto) | z. B. 3.832 ÷ 20.168 | = 19 % ✓ |
| Vorsteuer ÷ Wareneinsatz | z. B. 2.100 ÷ 17.000 | = 12,4 % (plausibel, da Mischsatz 7/19 %) |
Wenn der berechnete Steuersatz deutlich von 7 % oder 19 % abweicht, ist etwas falsch gebucht.
Kleinunternehmerregelung: Wann sie sich lohnt
Wer unter 22.000 € Jahresumsatz liegt (und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 €), kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen: keine USt auf Rechnungen, keine Voranmeldung — aber auch kein Vorsteuerabzug.
| Kriterium | Mit USt-Pflicht | Ohne USt (Kleinunternehmer) |
|---|---|---|
| USt auf Verkaufspreise | 7 % / 19 % | 0 % |
| Vorsteuerabzug auf Einkäufe | Ja | Nein |
| Verwaltungsaufwand | Hoch (Voranmeldung, Trennung, Kasse) | Gering |
| Sinnvoll für | Fast jeden Gastronomiebetrieb | Sehr kleine Betriebe (z. B. nebenberuflicher Caterer) |
Für die meisten Gastronomiebetriebe ist die Kleinunternehmerregelung ungeeignet: Sobald Sie nennenswerte Einkäufe haben (Lebensmittel, Geräte, Miete), verlieren Sie mehr durch fehlenden Vorsteuerabzug als Sie an Verwaltung sparen.
Diese Woche noch umsetzen
- Prüfen Sie, ob Ihr Kassensystem Speisen (7 %) und Getränke (19 %) korrekt trennt — schauen Sie sich den letzten Z-Bericht an
- Fragen Sie Ihren Steuerberater, ob die Dauerfristverlängerung beantragt ist — wenn nicht, nachholen
- Rechnen Sie bei Ihrem beliebtesten Kombi-Angebot nach: Ist die 30-%-Pauschale günstiger oder die tatsächliche Aufteilung?
- Richten Sie ein Lastschriftmandat beim Finanzamt ein — nie wieder Säumniszuschlag wegen vergessener Überweisung
- Sammeln Sie alle Einkaufsbelege der letzten Woche und prüfen Sie: Ist der Vorsteuerabzug für jeden Beleg erfasst?
KitchenCost berechnet den Wareneinsatz pro Rezept — Zutat für Zutat. Wenn Sie wissen, was jedes Gericht wirklich kostet, können Sie auch die Umsatzsteuer präziser aufteilen: Wareneinsatz mit 7 % (Lebensmittel) vs. 19 % (Getränke-Zutaten) — und optimieren so Ihren Vorsteuerabzug. Kostenlos im App Store.